Was gibts Neues?
Themen, Ideen, Termine und viele weitere spannende Nachrichten aus unserem weitverzweigten Netzwerk - wenn es etwas Neues gibt, lesen Sie es hier.


Streuobsterhalt bei Flächenbedarf
Städte und Gemeinden wollen auch in Zukunft weiterwachsen. Dafür braucht es Flächen. Doch wie gehen Streuobsterhalt und Siedlungsentwicklung Hand in Hand? Der NABU zeigt, dass dies möglich ist und präsentiert ein positives Beispiel aus der Stadt Kuppenheim (Baden-Württemberg).
Gewerbe entwickeln oder Streuobstwiese erhalten?
In Kuppenheim plant die Stadt das zehn Hektar große Gewerbegebiet “Ober-Hardrain”. Das Problem: Drei Hektar davon sind gesetzlich geschützte Streuobstwiesen mit einem Bestand von über 200 Bäumen. Auf der Fläche stehen alte Kirschbäume und wertvolles Totholz - Lebensraum für gefährdete Vogelarten und Fledermäusen. Damit steht die Stadt vor einem klassischen Dilemma: wirtschaftliche Entwicklung oder der Schutz wertvoller Natur.
Kooperation als Lösungsweg
Die Stadt sieht die Dringlichkeit des Gewerbegebietes durch zahlreiche Arbeitsplätze in einem klimafreundlichen Unternehmen, das sich für Klimaschutz einsetzt, begründet. Angesicht dieses besonderen öffentlichen Interesses stimmen die Naturschutzverbände einem Eingriff in die geschützten Streuobstwiesen zu.
Die Verantwortlichen zeigen, wie wirtschaftliches Wachstum und Naturschutz in Einklang gebracht werden. Sie erstellen auf Grundlage einer umfassenden Untersuchung des alten Baumbestandes und seiner Tierwelt ein detailliertes Ausgleichskonzept. Für die verlorenen Bäume und 2,7 Hektar Streuobstwiese werden 400 neue Hochstamm-Obstbäume auf 5,8 Hektar gepflanzt. Durch dichte Bebauung, Verzicht auf neue Straßen und geringe Verkehrsbelastung wurde der Eingriff weiter minimiert. Auf dem Unternehmensgelände kompensiert das Unternehmen den verlorenen Lebensraum zusätzlich durch begrünte Dächer, vogelsicheres Glas und naturnahe Außenanlagen.
Gesetzlicher Schutz als Basis
Seit März 2022 stehen Streuobstwiesen bundesweit unter gesetzlichem Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dies schützt Streuobstwiesen unabhängig von ihrer Größe, sofern sie die dort genannten Kriterien erfüllen (extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern, mit Ausnahmen für Bäume nahe Wohngebäuden). Daher ist es wichtig, dass Fachleute den bestehenden Bestand detailliert erfassen und bewerten, um eine gleichwertige Ausgleichsmaßnahme zu entwickeln.
Quelle und weitere Informationen
NABU Baden Württemberg (05/2025): So kämpfen wir für den Schutz der Streuobstwiesen. Online unter: https://baden-wuerttemberg.nabu.de/natur-und-landschaft/landwirtschaft/streuobst/36169.html