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Neues EU-Saatgutrecht: Auswirkungen für Reisertausch und Co.
Das neue EU-Saatgutrecht bringt Änderungen auch für Streuobstakteure. Mitte Juni 2026 endeten die Trilog-Verhandlungen in Straßburg. Das neue Gesetz verändert die Spielregeln für die Weitergabe von Vermehrungsmaterialien (z.B. Reiser und Samen). Die Bestimmungen gelten voraussichtlich ab Herbst 2030.
Was bisher geschah
Richtlinien über das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) gibt es auf EU-Ebene seit den 1960er Jahren. Es bestehen verschiedene Verordnungen dazu (z.B. für verschiedene Pflanzenarten wie Reben und Gemüse). Ziel ist nun, alle Richtlinien in einer Verordnung zu bündeln und gleichzeitig an die heutigen Bedingungen und Fortschritte in der Erzeugung von PVM anzupassen. Im Jahr 2019 ersuchte der Rat der EU die Kommission, einen Vorschlag für eine Novellierung zu unterbreiten. Gleichzeitig erfasste eine Studie die Ausgangslage. Daraufhin wurden verschiedene Interessenträger und Fachleute befragt und eingebunden. Im Juni hat nun der Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments den Weg für eine Reform des EU-Saatgutrechts freigemacht. Die Abgeordneten stimmten dem im Trilog erzielten Kompromiss vom 15. Juni 2026 ohne Änderungen zu. Die endgültige Abstimmung im EU-Parlament findet voraussichtlich im September oder Oktober 2026 statt. Die neuen Regeln sollen ab Herbst 2030 gelten.
Was ändert sich für Streuobstakteure?
Für Streuobstbewirtschafterinnen und -bewirtschafter, Erhaltungsorganisationen und Vereine, die z.B. Reiser, Samen oder Kerne weitergeben, ergeben sich Änderungen. Dabei gelten unterschiedliche Regeln, je nach rechtlichem Status.
Erhaltungsnetzwerke oder Vereine
Für Genbanken, Organisationen oder Netzwerke, die das satzungsmäßige oder behördlich mitgeteilte Ziel verfolgen, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, gelten folgende Sonderregeln:
- Freier Tausch untereinander: Diese Organisationen können PVM abweichend von den regulären Marktregeln an andere Genbanken, Organisationen und Netzwerke abgeben oder von ihnen erhalten. Dieser erleichterte Austausch ist daran gebunden, dass alle Tätigkeiten ohne Erwerbszweck ausgeübt werden.
- Abgabe an Privatpersonen: PVM darf aus diesen Erhaltungsnetzwerken heraus auch an Personen abgegeben werden, die das Material als Endverbraucher und nicht zu Erwerbszwecken erhalten.
- Mindestanforderungen an das Material: Das Material muss in einem von der Genbank oder dem Netzwerk geführten Register mit einer angemessenen Beschreibung aufgeführt sein, auf Verlangen der Behörde als Probe bereitstehen und praktisch frei von Schädlingen sowie Mängeln sein.
Gewerblicher Streuobstbetrieb oder Baumschule
Sobald eine Person oder eine Organisation die Erzeugung oder das Inverkehrbringen gewerblich betreibt, gelten sie als „Unternehmen“. Hier regelt die Verordnung die Weitergabe je nach Empfänger wie folgt:
- Verkauf an andere Betriebe - der Weg über die registrierte Erhaltungssorte: Dieser Weg erlaubt es einem gewerblichen Betrieb, PVM ohne Einschränkung der Abgabeform (also auch in großen Mengen oder an andere Wiederverkäufer) auf dem Markt zu vertreiben. Hier gilt das Prinzip der Erhaltungssorte. Eine Erhaltungssorte ist eine an bestimmte lokale Bedingungen angepasste, traditionelle oder lokal neu gezüchtete Sorte, die sich durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt auszeichnet. Die Sorte muss offiziell in einem nationalen Sortenregister eingetragen sein. Das Material muss außerdem den Mindestanforderungen an „Standardmaterial“ erfüllen. Beim Inverkehrbringen muss es mit einem Etikett des Unternehmens versehen sein, das den deutlichen Hinweis „Erhaltungssorte“ trägt. Die getätigte Aktivität muss der zuständigen Behörde einmal im Jahr unter Angabe der genauen Arten und Mengen mitgeteilt werden.
- Verkauf an Privatpersonen - der Weg über die Direktabgabe ohne Sortenregistrierung: Dies ist eine spezielle Ausnahmeregelung, die es gewerblichen Betrieben erlaubt, PVM an private Endnutzer zu verkaufen. Ein Verkauf an andere gewerbliche Betriebe (Wiederverkäufer) ist über diese Ausnahme verboten. Voraussetzung ist, eine Beschreibung des Materials auf Grundlage privater Unterlagen in einem Handelskatalog (z.B. Flyer oder Webseite), das öffentlich zugänglich ist. Die Abgabe muss als einzelne Pflanze oder bei Samen und Knollen in kleinen Verpackungen erfolgen. Das Material muss frei von Qualitätsschädlingen sowie allen Mängeln sein und eine zufriedenstellende Wuchskraft aufweisen. Das Etikett des Unternehmers muss zwingend den Hinweis „Pflanzenvermehrungsmaterial für Endnutzer - ohne amtliche Zertifizierung“ tragen (bei Samen entsprechend „Saatgut für Endnutzer - ohne amtliche Zertifizierung“). Auch diese Ausnahme muss der zuständigen Behörde einmal pro Jahr unter Angabe der verkauften Arten und Mengen gemeldet werden.
Privatpersonen
Geben Privatpersonen Reiser oder Samen im rein privaten Umfeld weiter, greift der Geltungsbereich der Verordnung nicht. Die Verordnung gilt ausdrücklich nicht für PVM, das zwischen Endnutzern für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft oder weitergegeben wird. Ob die Weitergabe unter Privatpersonen unentgeltlich geschieht oder nicht, hat keinen Einfluss auf diese Ausnahme. Der private Tausch bleibt in diesem Fall regulierungsfrei.
Quellen
Europäische Kommission (2026): Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial). Online unter: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:02951036-1cac-11ee-806b-01aa75ed71a1.0013.02/DOC_1&format=PDF, Zugriff am 15. Juli 2026.
Ohne Autor (2026): EU-Landwirtschaftsausschuss bestätigt Trilog-Ergebnis zu Saatgutrecht. Mehr Vielfalt aber weiterhin Kritik an Bürokratie. Oekonews.at. Online unter: https://oekonews.at/eu-landwirtschaftsausschuss-bestaetigt-trilog-ergebnis-zu-saatgutrecht+2400+1236353, Zugriff am 15. Juli 2026.
Susanne Ehlerding (2026): Saatgutrecht in der EU wird zugunsten alter Sorten harmonisiert. Tagesspiegel Background. Online unter: https://background.tagesspiegel.de/agrar-und-ernaehrung/briefing/saatgutrecht-in-der-eu-wird-zugunsten-alter-sorten-harmonisiert, Zugriff am 15. Juli 2026
Axel Grunt (2026): EU-Saatgutrecht: Industrie-Angriff auf vielfältige Saatgut-Produktion größtenteils abgewehrt. Presseinformation der Arche Noah vom 16. Juni 2026. Online unter: https://www.arche-noah.at/media/20260616_eu_saatgutrecht_industrie_angriff_auf_vielfaeltige_saatgutproduktion_grossteils_abgewehrt.pdf, Zugriff am 15. Juli 2026.