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Geschirrhütten in Baden-Württemberg: Vorgaben des Landes
Mehr Klarheit für den Bau von Geschirrhütten (= Lagerstätten für Geräte, Geräteschuppen) im Außenbereich in Baden-Württemberg: Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat eine Stellungnahme herausgegeben, die die Beurteilung vereinheitlicht. Besonders erfreulich für bewirtschaftende Personen von Streuobstwiesen: Hütten, die dem Erhalt dienen, bewerten die zuständigen Ämter eher positiv.
Streitthema Geschirrhütten im Außenbereich
Jedes Bauwerk unterliegt dem „Baurecht“. In Baden-Württemberg ist es möglich, Geschirrhütten im Außenberiech bis 20 m³ verfahrensfrei zu errichten. Dies hat in der Praxis immer wieder zu Zielkonflikten geführt. Das "Problem" von Geschirrhütten im Außenbereich aus naturschutzfachlicher Sicht ist, dass sie potenziell negative Auswirkungen auf wertvolle Naturflächen und -strukturen haben. Gerade in Streuobstwiesen, die oft wertvolle Biotope für viele Tier- und Pflanzenarten darstellen, kann der Bau einer Hütte einen solchen Lebensraum direkt zerstören oder fragmentieren. Allerdings nutzen Streuobstbewirtschafterinnen und -bewirtschafter solche Hütten vor allem dazu, Werkzeuge zu lagern. Diese brauchen sie, um die aufwendige Pflege ihrer Wiesen durchzuführen.
Geschirrhütte: Ja oder nein?
Für die Genehmigung einer Geschirrhütte sind in Baden-Württemberg die unteren Baurechtsbehörden zuständig. Diese beteiligen meist die Unteren Naturschutzbehörden im Genehmigungsverfahren. Die Stellungnahme des Umweltministeriums zielt darauf ab, eine einheitliche Beurteilungsgrundlage für die Ämter zu schaffen. Sie sollen im Einzelfall abwägen, ob und unter welchen Bedingungen der Bau einer Geschirrhütte im Außenbereich mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar ist.
Streuobstbewirtschafterinnen und -bewirtschafter haben eine gute Chance auf einen positiven Bescheid von der Naturschutzbehörde, wenn sie folgende Punkte beachten:
- Zweck für die Streuobstpflege nachweisen: Die geplante Geschirrhütte dient tatsächlich und nachweislich dem Erhalt und der Pflege des Streuobstbestandes. Dies gilt, wenn das Bauwerk der Lagerung von Gerätschaften dient, die zur Pflege und Bewirtschaftung benötigt werden (wie Leitern, Werkzeug für Baumschnitt und Unterwuchspflege) und deren Transport zum Standort nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Wenn die Hütte der Lagerung dieser benötigten Geräte bestimmt ist, geht das Ministerium in der Regel davon aus, dass das Gebäude dem Erhalt des Bestandes dient.
- Angemessene Größe planen: Die Größe der Hütte muss aus naturschutzfachlicher Sicht angemessen sein. Das bedeutet, die Ausmaße müssen so gewählt sein, dass sie die notwendige Lagerung der Geräte möglich machen, es aber unwahrscheinlich ist, dass die Hütte für andere Zwecke genutzt wird, die nichts mit der Streuobstpflege zu tun haben. Zu beachten gilt dabei: Die naturschutzfachliche Beurteilung der Zulässigkeit hängt nicht von den Größenregelungen der Landesbauordnung (§ 50 LBO) ab. Auch wenn ein Gebäude verfahrensfrei wäre (z.B. unter 20 m³), müssen die Naturschutzvorschriften eingehalten werden.
- Keine ausufernde Freizeitnutzung: Bewirtschaftende Personen müssen sicherstellen, dass die Geschirrhütte nicht für eine übermäßige Freizeitnutzung missbraucht wird, die Lagerung von Geräten also nicht nur vorgeschoben wird. Dazu gehören beispielsweise Zäune, das Fällen alter Bäume im Bestand, das Pflanzen nicht heimischer Arten, die nachträgliche Erweiterung der Hütte für Freizeitzwecke, Versiegelung, feste Grillstellen etc. Geringfügige Freizeitaktivitäten mit geringer Störung sind unkritisch, solange die Streuobstpflege im Vordergrund steht oder die Freizeitnutzung im Rahmen der Pflege stattfindet.
- Minimierung von Eingriffen und Prüfung von Alternativen: Wie bei allen Bauvorhaben im Außenbereich müssen die bewirtschaftenden Personen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten, insbesondere die Pflicht, Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren und auszugleichen.
- Besondere Regeln in Schutzgebieten beachten: Falls ein Streuobstbestand in einem Schutzgebiet liegt, müssen bewirtschaftende Personen zusätzlich die spezifischen Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnung prüfen. Hier ist entscheidend, ob das geplante Gebäude dem Schutzzweck des Gebiets dient und ob unter diesem Aspekt eine Erlaubnis oder Ausnahme nach der Verordnung möglich ist.
- Gemeinschaftliche Nutzung: Gemeinschaftlich genutzte Geräteschuppen sind Einzelgebäuden vorzuziehen, da sie das Landschaftsbild weniger beeinträchtigen. Solche gemeinschaftlichen Schuppen dürfen auch größer sein, wenn sie die langfristige Pflege sichern.
Weitere Informationen finden interessierte Streuostbewirtschafterinnen und -bewirtschafter bei den zuständigen Landratsämtern und den Rathäusern der kreisfreien Städte VOR Baubeginn. Wenn erst gebaut wird und dann im Nachgang festgestellt wird, dass der Bau unzulässig ist, ist die Abrissverfügung vorprogrammiert.
Kontakt
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Michael Kretzschmar
Postfach 103439
70029 Stuttgart
michael.kretzschmar@um.bwl.de
